Jeder Bürger und jede Bürgerin hat das Recht, frei über sein/ihr Vermögen zu verfügen und seinen/ihren Nachlass nach seinen/ihren eigenen Vorstellungen und Vorlieben zu gestalten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Möglichkeit, frei über sein Vermögen zu verfügen. Die Verwendung eines handschriftlichen Testaments ist die bei weitem gängigste Methode, um dies zu erreichen, denn so kann der Erblasser selbst entscheiden, wer welche Teile seines Vermögens nach seinem Ableben erben soll und in welchem Verhältnis. Ein Erbvertrag ist eine weitere Option, die dem Erblasser zur Verfügung steht.
Die testamentarische Freiheit bezieht sich auf das Recht einer Person, ihren eigenen Nachlass selbstständig zu regeln. Wer zu der Erkenntnis kommt, dass das von ihm hinterlassene Testament und die gesetzliche Erbfolge nicht übereinstimmen, sollte von dieser Freiheit Gebrauch machen.
In diesem Artikel erklären wir unter anderem, was du bei der Verfassung eines handschriftlichen Testaments beachten musst, welche formalen Anforderungen das Testament erfüllen muss und wie du ein handschriftliches Testament hinterlegen kannst.
Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht und Experte für die Abfassung von Testamenten in München, erklärt im folgenden Video, wie du von der Klärung deiner familiären Situation über die Verteilung des Nachlasses bis zur Hinterlegung des Testaments am besten vorgehst. Klinger ist auch im folgenden Video zu sehen.
Wer darf ein handschriftliches Testament verfassen?
Handschriftliche Testamente können von jeder Person handschriftlich verfasst werden, die geistig in der Lage ist, ein gültiges Testament zu verfassen. Eine Person gilt als testierfähig, wenn sie:
- Die erforderliche Geschäftsfähigkeit besitzt, in der Lage ist, das handschriftliche Testament persönlich zu errichten, und
- Nicht aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls daran gehindert werden kann, ihre eigenen Handlungen und Erklärungen zu verstehen.
Nach § 2229 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs können Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr ein handschriftliches Testament errichten, müssen sich aber vorher mit einem Notar beraten. Ein notarielles Testament braucht nicht die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten, um aufgesetzt zu werden.
In den meisten Fällen sind Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht in der Lage, ein Testament zu verfassen.
Ist ein handgeschriebenes Testament auch ohne Notar gültig?
Nach den §§ 2247 und 2267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann ein handschriftliches Testament auch dann gültig sein, wenn es nicht notariell beurkundet wurde; es muss aber dennoch bestimmte formale Anforderungen erfüllen, um gültig zu sein:
- Das Testament muss handschriftlich und in der eigenen Handschrift des Erblassers verfasst sein, damit es gültig ist. Es reicht aus, wenn einer der Ehegatten das Testament für den anderen handschriftlich niederschreibt. Wenn das Testament nicht lesbar ist, besteht die Gefahr, dass es von den Begünstigten nicht anerkannt wird.
- Das Testament muss vom Erblasser oder von der Erblasserin handschriftlich mit der vollständigen Unterschrift (Vor- und Nachname) unterzeichnet werden. Wenn es um ein Testament geht, müssen beide Beteiligten das Dokument unterschreiben.
- Außerdem sollten der Zeitpunkt und der Ort, an dem das Testament geschrieben wurde, angegeben werden. So lässt sich leichter feststellen, ob das Testament gültig ist oder nicht. Das Fehlen dieser Angaben führt jedoch nicht automatisch dazu, dass ein handschriftliches Testament in jedem Fall ungültig ist.
- Falls der Erblasser beschließt, das Testament zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern, müssen die neuen Bestimmungen als solche gekennzeichnet, erneut datiert und vollständig unterzeichnet werden.
Wann ist das handschriftliche Testament ungültig?
Ein handschriftlich verfasstes Testament läuft in Gefahr, für ungültig erklärt zu werden, wenn es nicht den vorgeschriebenen Formvorschriften entspricht. Darüber hinaus werden Testamente für ungültig erklärt, wenn der Erblasser nicht in der Lage ist, testamentarische Entscheidungen zu treffen. Im Allgemeinen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Testierfähigkeit vorhanden ist und nur dann fehlt, wenn der Erblasser oder die Erblasserin zu Lebzeiten an einer schweren psychischen Krankheit, einem geistigen Gebrechen oder einer Bewusstseinsstörung gelitten hat.
Im Erbscheinverfahren muss das Nachlassgericht zum Beispiel Beweise zu der Frage aufnehmen, ob der Erblasser testierunfähig war oder nicht, wenn ein inzwischen verstorbener gesetzlicher Erbe behauptet, dass der Erblasser testierunfähig war.
Die Partei, die sich auf Testierunfähigkeit beruft, trägt in dieser Situation die Beweislast. Wenn die Möglichkeit besteht, dass ein medizinischer Zustand im Spiel ist, wird dringend empfohlen, nicht lange vor dem Verfassen eines Testaments einen Facharzt für eine Untersuchung aufzusuchen. Auf diese Weise kann eine Testamentsanfechtung vermieden werden.
Was muss ich bei einem handgeschriebenen Testament beachten?
Es gibt einige Richtlinien, die beim Verfassen des handschriftlichen Testaments beachtet werden sollten, um sicherzustellen, dass es vor Gericht gültig ist. In der Regel muss der Erblasser das Testament in seiner eigenen Handschrift verfassen. Wenn der/die Erblasser/in nicht in der Lage ist, sein/ihr Testament selbst zu verfassen (oder wenn es ihm/ihr nicht mehr möglich ist, dies zu tun), hat er/sie die Wahl, entweder mit einem Notar oder einem Rechtsanwalt zusammenzuarbeiten. Letzterer sorgt dafür, dass der Erblasser nicht von Dritten beeinflusst wird, und schreibt den letzten Willen des Erblassers für ihn zu Papier.
Wenn du in der Lage bist, dein handschriftliches Testament selbst zu schreiben, ist es nicht erforderlich, dass du das Testament von einem Notar beglaubigen lässt. Zusätzlich zur Unterschrift als Zeuge dafür, dass dein letzter Wille von deiner eigenen Hand geschrieben wurde, kann auch ein Dritter als Zeuge unterschreiben. Du kannst ein Testament immer noch von einem Notar beglaubigen lassen, wenn du absolut sicher sein willst, dass es allen rechtlichen Anforderungen entspricht und vor Gericht nicht angefochten werden kann.
- Beim Verfassen eines gültigen Testaments müssen unbedingt die folgenden Richtlinien beachtet werden:
- Ein privatschriftliches Testament muss vom Erblasser oder von der Erblasserin handschriftlich verfasst werden, die eigene Handschrift des Erblassers oder der Erblasserin verwenden und lesbar sein.
- Datum und Ort des Testaments sowie der vollständige Name und die Unterschrift des Erblassers müssen in dem Dokument enthalten sein.
- Außerdem muss das Testament klar und detailliert formuliert sein, damit es keine Missverständnisse gibt.
Nur natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben, können als Erben benannt werden; juristische Personen können jedoch auch erben. Dies gilt jedoch nicht für Tiere.
Handschriftliches Testament für Ehepaare
Damit ein gemeinschaftliches Testament für Ehepaare gültig ist, muss es von einem der beiden Ehegatten handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Wenn beide Ehepartner das Dokument eigenhändig unterschreiben, wird es zu einem Testament, das für beide gemeinsam gilt. Es wird empfohlen, den vollständigen Namen, einschließlich des Nachnamens, sowie den Geburtsnamen anzugeben, falls zutreffend.
Es ist nicht vorgeschrieben, aber es wird dringend empfohlen, das Datum und den Ort im handschriftlichten Testament anzugeben. Zusätzlich zur handschriftlichen Version können die Ehepaare das Testament, das sie für sich selbst verfasst haben, auch von einem Notar beglaubigen lassen.
Beim Verfassen eines Ehepaar Testaments sollte die Form “wir” verwendet werden, da frühere Versuche gezeigt haben, dass dies der einfachste Ansatz ist. Es wird empfohlen, die Namen der Ehegatten nicht gleich zu Beginn des Textes einzuführen, sondern stattdessen die Begriffe “Ehemann” und “Ehefrau” zu verwenden. Dadurch wird die Umformulierung im weiteren Verlauf des Textes erleichtert.
Das handschriftliche Testament hinterlegen
Handschriftliches Testament beim Amtsgericht hinterlegen
Wenn du sicherstellen willst, dass dein letzter Wille nach deinem Tod auch tatsächlich umgesetzt wird, kannst du die handschriftliche Version deines Testaments bei dem Nachlassgericht einreichen, das das Nachlassverfahren überwacht. Das Amtsgericht in der Region, in der du wohnst, ist das Gericht, das Nachlasssachen bearbeitet. Dort gibt es eine Abteilung für Nachlassangelegenheiten. Dafür ist ein Rechtspfleger zuständig, der auch als Gerichtsvollzieher bekannt ist.
Sobald das handschriftliche Testament dort hinterlegt ist, erhältst du eine Hinterlegungsbescheinigung, die bestätigt, dass das Testament dem Nachlassgericht zur Aufbewahrung vorgelegt wurde. Die Gebühr für die Hinterlegung des Testaments beträgt pauschal 75 €, unabhängig vom Umfang des Testaments. Du hast auch die Möglichkeit, eine vertrauenswürdige Person schriftlich zu beauftragen, das Testament in deinem Namen beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Das gleiche Prinzip gilt für Testamente, die von Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam verfasst wurden.
Anschließend registriert das Nachlassgericht dein Testament beim Zentralen Testamentsregister, das bei der Bundesnotarkammer in Berlin angesiedelt ist. Das Standesamt ist es, das der Bundesnotarkammer die Nachricht von deinem Ableben überbringt.
Danach stellt das Register fest, ob du tatsächlich ein Testament hinterlegt hast, und teilt dem Nachlassgericht mit, wo das Testament aufbewahrt wird. So ist sichergestellt, dass dein Testament im Falle deines Ablebens innerhalb kurzer Zeit gefunden und verlesen werden kann. Es gibt keine Aufzeichnungen darüber, dass der Inhalt des Testaments registriert wurde. Für die Eintragung ist eine einmalige Zahlung von fünfzehn Euro erforderlich. Das Zentrale Testamentsregister ist nur für Notare und Gerichte zugänglich; keiner deiner mutmaßlichen oder potenziellen Erben erhält irgendwelche Informationen aus dem Register.
Es steht dir frei, dein Testament jederzeit zu widerrufen oder zu ändern, auch nachdem du es bei dem Gericht eingereicht hast, das die Nachlassregelung überwacht. In diesem Fall hast du die Möglichkeit, das Papier beim Nachlassgericht zurückzuholen und gleichzeitig ein neues Testament bei Gericht einzureichen.